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Arbeitsrecht


Der Arbeitgeber hat auf das Wohl und Wehe der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, er
muss den Arbeitnehmer auch vor Gefahren psychischer Art schützen. Insoweit besteht
ein Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und vor schikanösem Verhalten durch Kollegen oder Vorgesetzte, wobei der Arbeitgeber sich auch das Verhalten
solcher Personen zurechnen lassen muss, die in seinem Namen handeln

(LAG Niedersachsen 16a Sa 1391/99 v. 3.5.2000)


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