Anti-Mobbing-Betriebsvereinbarung bei VW
GBR und Unternehmensleitung der Volkswagen AG haben eine ab 01.07.1996 geltende Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz abgeschlossen. Auszüge:
Gemäß der Arbeitsordnung ist jeder Werksangehörige verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Werksangehörigen zu respektieren. Zur Verletzung dieser Würde des Einzelnen gehört insbes. Das bewußte, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum/zur
sexuellen Belästigung wie Beispielsweise
- unerwünschter Körperkontakt.
- anzügliche Bemerkungen, Kommentare oder Witze zur Person.
- Zeigen sexistischer und pornographischer Darstellungen (z.B. Pin-up-Kalender).
- Aufforderungen zu sexuellen Handlungen.
- Andeutungen, daß sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte.
Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Empfinden der Betroffenen bestimmt.
Mobbing, wie beispielsweise
- Verleumden von Werksangehörigen oder deren Familien.
- Verbreiten von Gerüchten über Werksangehörige oder deren Familien.
- Absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformationen.
- Drohung und Erniedrigungen.
- Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität.
- Unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben.
Diskriminierung wie beispielsweise aus
- rassistischen, ausländerfeindlichen oder religiösen Gründen, die in mündlicher oder schriftlicher Form geäußert werden sowie
- diesbezügliche Handlungen gegenüber Werksangehörigen.
Beschwerderecht
Wenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Person im Einzelfall erfolglos ist oder unangebracht erscheint, können sich die betroffenen Werksangehörigen an die nachfolgenden Stellen wenden
- den/die betrieblichen Vorgesetzten
- den Betriebsrat
- die Frauenbeauftragte
- das Personalwesen
- das Gesundheitswesen........................................ ........................
- (aus: ArbuR 11/1996)
Diese haben die Aufgabe, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls
- die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen.
- In getrennten oder gemeinsamen Gesprächen mit den belästigenden und den belästigten Personen den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren.
- Die belästigende Person über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Folgen einer Belästigung im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären.
- Den zuständigen Gremien Gegenmaßnahmen und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen im Rahmen der bestehenden Verfahren vorzuschlagen.
- allen – auch vertraulichen – Hinweisen und Beschwerden von Belästigung im vorgenannten Sinne nachzugehen.
- Auf Wunsch die/den Betroffenen zu/in allen Gesprächen und Besprechungen einschließlich zu Sitzungen des Personalausschusses zu begleiten, zu beraten und sie in ihrer Vertretung zu unterstützen.
Über die Teilnahme von Vertrauenspersonen an seinen Sitzungen entscheidet der Personalausschuß in Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus können sich betroffene Werksangehörige auch jederzeit an Personen ihres Vertrauens sowie den Werkschutz wenden. Die §§ 84 und 85 BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen.
Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gesprächen ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
Maßnahmen
Das Unternehmen hat die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen gem. § 32 der Arbeitsordnung, wie z.B.
- Belehrung,
- Verwarnung,
- Verweis,
- Geldbuße
Oder arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B.
- Versetzung,
- Abmahnung oder
- Kündigung zu ergreifen.
Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Zur Abhilfe kann auch ein Beratungs- und/oder Therapieangebot erfolgen. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. das Beschäftigtenschutzgesetz.
Fortbildung
Im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Werksangehörigen wird die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, des Mobbings und der Diskriminierung, des Rechtsschutzes für die Betroffenen und der Handlungsverpflichtungen der Vorgesetzten aufgenommen.
Seminare
In Zusammenarbeit mit dem Gleichstellungsausschuß des Betriebsrates, der Frauenförderung und der VW-Coaching GmbH werden zielgruppenorientierte Seminare/Seminarbausteine erstellt.